{"id":6097,"date":"2016-12-06T14:02:10","date_gmt":"2016-12-06T13:02:10","guid":{"rendered":"https:\/\/forum-helveticum.ch\/de\/?p=6097"},"modified":"2017-01-11T13:07:17","modified_gmt":"2017-01-11T12:07:17","slug":"die-schweizerische-verfassung-und-die-sprachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/forum-helveticum.ch\/de\/2016\/12\/die-schweizerische-verfassung-und-die-sprachen\/","title":{"rendered":"Die schweizerische Verfassung und die Sprachen"},"content":{"rendered":"<p>Die <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19995395\/index.html\" target=\"_blank\">Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft<\/a>, deren aktuelle Version von 1999 stammt, bildet mit ihrem Ziel, \u00abden inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes\u00bb zu f\u00f6rdern, die Grundlage f\u00fcr die Mehrsprachigkeit. Sie legt vier Grunds\u00e4tze fest: Gleichstellung der Sprachen, Sprachenfreiheit der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, Sprachenterritorialit\u00e4t und Schutz der Minderheitssprachen. Verschiedene Artikel betreffen die Sprachenpolitik: Es sind dies Artikel 4 \u00abLandessprachen\u00bb, 18 \u00abSprachenfreiheit\u00bb und vor allem 70 \u00abSprachen\u00bb sowie teilweise Artikel 8 \u00abRechtsgleichheit\u00bb, Artikel 31 \u00abFreiheitsentzug\u00bb, Artikel 62 \u00abSchulwesen\u00bb und Artikel 175, der die Zusammensetzung des Bundesrats regelt.<!--more--><\/p>\r\n<p>Die Verfassung des Schweizer Bundesstaats von 1848 war eine der ersten ihrer Art in Europa. Sie definierte drei Landessprachen \u2013 Deutsch, Franz\u00f6sisch und Italienisch \u2013 in einer Zeit, in der sich zahlreiche Nationen auf der Grundlage einheitlicher kultureller Identit\u00e4ten bildeten. Fast ein Jahrhundert sp\u00e4ter, 1938, kam R\u00e4toromanisch hinzu. Die heutige Verfassung ist also das Ergebnis einer langen Entwicklung und kontinuierlichen Erarbeitung des Status der Landessprachen.<\/p>\r\n<p><strong>Artikel 4<\/strong> benennt die schweizer landessprachen. Es sind dies Deutsch, Franz\u00f6sisch, Italienisch und R\u00e4toromanisch. Die Grenze zwischen der franz\u00f6sischen und deutschen Sprache verl\u00e4uft vom Nordwesten bei Basel bis nach Italien im S\u00fcden. Die Grenze zwischen der italienischen und deutschen Sprache geht dem Gotthardgebirge, dem zentralen Massiv der Schweizer Alpen, entlang. Das R\u00e4toromanisch schliesslich bildet verschiedene Enklaven im Kanton Graub\u00fcnden. Ungef\u00e4hr 65 % der Einwohnerinnen und Einwohner sind deutscher Muttersprache (17 Kantone sind ausschliesslich deutschsprachig), 25 % franz\u00f6sischer Muttersprache (4 Kantone ausschliesslich franz\u00f6sischsprachig), ungef\u00e4hr 10 % italienischer Muttersprache (1 Kanton ausschliesslich italienischsprachig) und weniger als 1 % r\u00e4toromanischer Muttersprache.<\/p>\r\n<p><strong>Artikel 18<\/strong> behandelt die sprachenfreheit, die den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern die Freiheit gew\u00e4hrleistet, ihre Sprache zu w\u00e4hlen.<\/p>\r\n<p><strong>Artikel 70<\/strong> enth\u00e4lt mehrere wichtige Elemente: Absatz 1 legt fest, dass der Bund drei gleichberechtigte Amtssprachen hat, n\u00e4mlich Deutsch, Franz\u00f6sisch und Italienisch. R\u00e4toromanisch ist teilweise Amtssprache: Es ist die Sprache der Beziehungen, die der Bund mit Personen r\u00e4toromanischer Sprache unterh\u00e4lt. Absatz 2 pr\u00e4zisiert, dass die Kantone selber ihre Amtssprache(n) bestimmen. Absatz 3 bezieht sich auf die Pflicht des Bundes und der Kantone, die Verst\u00e4ndigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu f\u00f6rdern. Die beiden letzten Abs\u00e4tze schliesslich betreffen die finanzielle Unterst\u00fctzung, die der Bund einerseits den mehrsprachigen Kantonen bei der Erf\u00fcllung ihrer besonderen Aufgaben gew\u00e4hrt, andererseits den Kantonen Graub\u00fcnden und Tessin f\u00fcr ihre Massnahmen zur Erhaltung und F\u00f6rderung der r\u00e4toromanischen und der italienischen Sprache.<\/p>\r\n<p>Der <strong>zweite Absatz<\/strong> von Artikel 70 geht noch weiter: Er verpflichtet die Kantone, auf die angestammten sprachlichen Minderheiten R\u00fccksicht zu nehmen und auf die herk\u00f6mmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete zu achten. Das ist das so genannte \u00abterritorialit\u00e4tsprinzip\u00bb, die Grundlage der schweizerischen Mehrsprachigkeit. Dabei geht es darum, den Sprachen ein eigenes Gebiet zu garantieren, im Fall des R\u00e4toromanischen \u2013 einer Minderheitssprache \u2013 ein besonders wichtiger Aspekt. Dieses zentrale Prinzip, das eine Festigung der Sprachgebiete erm\u00f6glicht, kann manchmal im Widerspruch zum Prinzip der Sprachenfreiheit (Artikel 18) stehen, das jeder Person, unabh\u00e4ngig ihrer Nationalit\u00e4t, das Recht garantiert, in den Beziehungen zu anderen ihre eigene Sprache zu gebrauchen, namentlich in den beruflichen und privaten Beziehungen.<\/p>\r\n<p>Verschiedene <strong>weitere Aspekte der Verfassung<\/strong> sind ebenfalls von der Sprachenfrage betroffen. Artikel 8, \u00abRechtsgleichheit\u00bb, Absatz 2 betont, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Sprache. Artikel 31, \u00abFreiheitsentzug\u00bb, Absatz 2, bei dem es um die rechtlichen Verfahren geht, legt fest, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf hat, unverz\u00fcglich und in einer ihr verst\u00e4ndlichen Sprache informiert zu werden. Artikel 62, \u00abSchulwesen\u00bb, Absatz 4, nimmt die Sprachenfrage wieder auf und pr\u00e4zisiert, dass bei erfolglosen Koordinationsbem\u00fchungen zur Harmonisierung im Schulwesen (und damit im Fremdsprachenunterricht) der Bund die notwendigen Vorschriften erl\u00e4sst. Absatz 4 von Artikel 175 schliesslich betont, dass die Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat angemessen vertreten sein m\u00fcssen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren aktuelle Version von 1999 stammt, bildet mit ihrem Ziel, \u00abden inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes\u00bb zu f\u00f6rdern, die Grundlage f\u00fcr die Mehrsprachigkeit. 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